Rechtsprechung
   EuGH, 06.06.2018 - C-32/17 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,14465
EuGH, 06.06.2018 - C-32/17 P (https://dejure.org/2018,14465)
EuGH, Entscheidung vom 06.06.2018 - C-32/17 P (https://dejure.org/2018,14465)
EuGH, Entscheidung vom 06. Juni 2018 - C-32/17 P (https://dejure.org/2018,14465)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,14465) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Apcoa Parking Holdings / EUIPO

    Rechtsmittel - Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke und der Unionswortmarke PARKWAY - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VO (EG) Nr. 207/2009 Art. 7 Abs. 1 Buchst. c)
    Rechtsmittel - Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke und der Unionswortmarke PARKWAY - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Apcoa Parking Holdings / EUIPO

    Rechtsmittel - Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke und der Unionswortmarke PARKWAY - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Apcoa Parking Holdings / EUIPO

    Rechtsmittel - Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke und der Unionswortmarke PARKWAY - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Apcoa Parking Holdings / EUIPO

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel - Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke und der Unionswortmarke PARKWAY - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuG, 27.02.2002 - T-106/00

    Streamserve / HABM (STREAMSERVE)

    Auszug aus EuGH, 06.06.2018 - C-32/17
    Die Rechtsmittelführerin bezieht sich insoweit insbesondere auf das Urteil vom 27. Februar 2002, Streamserve/HABM (STREAMSERVE) (T-106/00, EU:T:2002:43, Rn. 48), aus dem hervorgehe, dass das Gericht eine nationale Entscheidung berücksichtigen müsse, wenn der Kläger ihr inhaltliche Argumente entnommen habe.

    Bei seiner Bezugnahme auf die Urteile vom 27. Februar 2002, Streamserve/HABM (STREAMSERVE) (T-106/00, EU:T:2002:43), und vom 18. März 2016, Karl-May-Verlag/HABM- Constantin Film Produktion (WINNETOU) (T-501/13, EU:T:2016:161), in Rn. 41 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht aus den Gründen dieser Urteile zitiert und dabei auf die einschlägige Rechtsprechung hingewiesen, die entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin allgemein eine fehlende Bindungswirkung nationaler Entscheidungen postuliert, selbst wenn die angemeldeten Zeichen und die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen identisch sind.

  • EuG, 08.11.2016 - T-268/15

    Apcoa Parking Holdings / EUIPO (PARKWAY) - Unionsmarke - Anmeldungen der

    Auszug aus EuGH, 06.06.2018 - C-32/17
    Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Apcoa Parking Holdings GmbH die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 8. November 2016, Apcoa Parking Holdings/EUIPO (PARKWAY) (T-268/15 und T-272/15, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2016:662), mit dem dieses ihre Klage auf Aufhebung zweier Entscheidungen der Vierten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 25. März 2015 (Sachen R 2063/2014-4 und R 2062/2014-4) über die Anmeldungen des Bildzeichens und des Wortzeichens PARKWAY als Unionsmarken (im Folgenden zusammen: streitige Entscheidungen) abgewiesen hat.

    Bei den angemeldeten Marken handelt es sich zum einen um das Wortzeichen PARKWAY (Rechtssache T-272/15) und zum anderen um folgendes Bildzeichen (Rechtssache T-268/15):.

  • EuGH, 18.12.2008 - C-16/06

    Éditions Albert René / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG)

    Auszug aus EuGH, 06.06.2018 - C-32/17
    Eine solche Verfälschung muss sich aus den Akten offensichtlich ergeben, ohne dass eine neue Tatsachen- und Beweiswürdigung vorgenommen werden muss (Urteile vom 18. Dezember 2008, Les Éditions Albert René/HABM, C-16/06 P, EU:C:2008:739, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. Juli 2017, Continental Reifen Deutschland/Compagnie générale des établissements Michelin, C-84/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:596, Rn. 36).
  • EuGH, 24.05.2012 - C-98/11

    Die Form eines Schokoladenhasen mit rotem Band ist nicht als Gemeinschaftsmarke

    Auszug aus EuGH, 06.06.2018 - C-32/17
    Aus der Rechtsprechung geht auch hervor, dass die in den Mitgliedstaaten bereits vorgenommenen Eintragungen nur ein Umstand sind, der im Zusammenhang mit der Eintragung einer Unionsmarke berücksichtigt werden kann, da die angemeldete Marke auf der Grundlage der einschlägigen Unionsregelung beurteilt werden muss, so dass sich das EUIPO weder die von den zuständigen nationalen Behörden gestellten Anforderungen und vorgenommenen Beurteilungen zu eigen machen noch die in Rede stehende Marke auf der Grundlage solcher Überlegungen als Unionsmarke eintragen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Mai 2012, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli/HABM, C-98/11 P, EU:C:2012:307, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 02.09.2010 - C-254/09

    Calvin Klein Trademark Trust / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuGH, 06.06.2018 - C-32/17
    Somit ist die Würdigung der Tatsachen und Beweismittel, vorbehaltlich ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge (vgl. u. a. Urteil vom 2. September 2010, Calvin Klein Trademark Trust/HABM, C-254/09 P, EU:C:2010:488, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 18.03.2016 - T-501/13

    Das Gericht gibt der Klage des Karl-May-Verlags gegen die Entscheidung des

    Auszug aus EuGH, 06.06.2018 - C-32/17
    Bei seiner Bezugnahme auf die Urteile vom 27. Februar 2002, Streamserve/HABM (STREAMSERVE) (T-106/00, EU:T:2002:43), und vom 18. März 2016, Karl-May-Verlag/HABM- Constantin Film Produktion (WINNETOU) (T-501/13, EU:T:2016:161), in Rn. 41 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht aus den Gründen dieser Urteile zitiert und dabei auf die einschlägige Rechtsprechung hingewiesen, die entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin allgemein eine fehlende Bindungswirkung nationaler Entscheidungen postuliert, selbst wenn die angemeldeten Zeichen und die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen identisch sind.
  • EuGH, 26.07.2017 - C-84/16

    Continental Reifen Deutschland / Compagnie générale des établissements Michelin -

    Auszug aus EuGH, 06.06.2018 - C-32/17
    Eine solche Verfälschung muss sich aus den Akten offensichtlich ergeben, ohne dass eine neue Tatsachen- und Beweiswürdigung vorgenommen werden muss (Urteile vom 18. Dezember 2008, Les Éditions Albert René/HABM, C-16/06 P, EU:C:2008:739, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. Juli 2017, Continental Reifen Deutschland/Compagnie générale des établissements Michelin, C-84/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:596, Rn. 36).
  • EuGH, 05.10.2017 - C-437/16

    Wolf Oil / EUIPO

    Auszug aus EuGH, 06.06.2018 - C-32/17
    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass ein Rechtsmittelführer angesichts des Ausnahmecharakters einer Rüge der Tatsachenverfälschung nach Art. 256 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 168 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichtshofs insbesondere genau angeben muss, welche Tatsachen das Gericht verfälscht haben soll, und die Beurteilungsfehler darlegen muss, die das Gericht seines Erachtens zu dieser Verfälschung veranlasst haben (Urteil vom 5. Oktober 2017, Wolf Oil/HABM, C-437/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:737, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.09.2014 - C-521/13

    Think Schuhwerk / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuGH, 06.06.2018 - C-32/17
    Was den zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes betrifft und soweit das Vorbringen der Rechtsmittelführerin dahin verstanden werden kann, dass gerügt wird, dass das Gericht die Tatsachen in dem von ihr in der Anlage A7 vorgelegten Dokument nicht berücksichtigt habe, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs aus Art. 256 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und deren Art. 169 Abs. 2 folgt, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss (Beschluss vom 11. September 2014, Think Schuhwerk/HABM, C-521/13 P, EU:C:2014:2222, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.07.2009 - C-202/08

    American Clothing Associates / HABM - Rechtsmittel - Geistiges Eigentum -

    Auszug aus EuGH, 06.06.2018 - C-32/17
    Folglich ist die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke allein auf der Grundlage der einschlägigen Unionsregelung zu beurteilen, so dass das EUIPO und gegebenenfalls der Unionsrichter nicht an eine auf der Ebene eines Mitgliedstaats ergangene Entscheidung gebunden sind, mit der die Eintragungsfähigkeit desselben Zeichens als nationale Marke bejaht wird (Urteil vom 16. Juli 2009, American Clothing Associates/HABM und HABM/American Clothing Associates, C-202/08 P und C-208/08 P, EU:C:2009:477, Rn. 58, sowie Beschluss vom 22. Oktober 2014, Repsol YPF/HABM, C-466/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2331, Rn. 90).
  • EuGH, 12.12.2013 - C-445/12

    Rivella International / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Bildmarke mit

  • EuGH, 22.10.2014 - C-466/13

    Repsol / HABM

  • EuGH, 27.06.2012 - C-491/11

    Fuchshuber Agrarhandel / Kommission - Rechtsmittel - Gemeinsame Agrarpolitik -

  • EuGH, 13.09.2018 - C-26/17

    Birkenstock Sales / EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Internationale

    Eine solche Verfälschung muss sich aus den Akten offensichtlich ergeben, ohne dass eine neue Tatsachen- und Beweiswürdigung vorgenommen werden muss (Urteile vom 17. März 2016, Naazneen Investments/HABM, C-252/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:178, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 6. Juni 2018, Apcoa Parking Holdings/EUIPO, C-32/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:396, Rn. 47 und 48).
  • EuGH, 20.09.2018 - C-373/17

    Agria Polska u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Abweisung einer

    Nach ständiger Rechtsprechung muss demnach ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen; andernfalls ist das Rechtsmittel oder der betreffende Rechtsmittelgrund unzulässig (Urteile vom 23. April 2009, AEPI/Kommission, C-425/07 P, EU:C:2009:253, Rn. 25, vom 19. September 2013, EFIM/Kommission, C-56/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:575, Rn. 21, sowie vom 6. Juni 2018, Apcoa Parking Holdings/EUIPO, C-32/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:396, Rn. 38).
  • EuGH, 31.01.2019 - C-194/17

    Pandalis/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 -

    Somit ist die Würdigung der Tatsachen und der Beweise, vorbehaltlich ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge (Urteile vom 18. Dezember 2008, Les Éditions Albert René/HABM, C-16/06 P, EU:C:2008:739, Rn. 68, und vom 6. Juni 2018, Apcoa Parking Holdings/EUIPO, C-32/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:396, Rn. 49).
  • EuG, 26.07.2023 - T-315/22

    Yayla Türk/ EUIPO - Marmara Import-Export (Sütat) - Unionsmarke -

    Das EUIPO und gegebenenfalls der Unionsrichter sind daher nicht an in den Mitgliedstaaten oder gar in Drittländern ergangene Entscheidungen gebunden, die nur einen Umstand darstellen, der für die Zwecke der Eintragung einer Unionsmarke - ohne entscheidend zu sein - berücksichtigt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juni 2018, Apcoa Parking Holdings/EUIPO, C-32/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:396, Rn. 31, 32 und 34).
  • EuG, 15.10.2020 - T-38/20

    Lotto24/ EUIPO (LOTTO24) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke LOTTO24 -

    Folglich ist die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke allein auf der Grundlage der einschlägigen Unionsregelung zu beurteilen, so dass das EUIPO und gegebenenfalls der Unionsrichter nicht an eine auf der Ebene eines Mitgliedstaats ergangene Entscheidung gebunden sind, mit der die Eintragungsfähigkeit desselben Zeichens als nationale Marke bejaht wird (vgl. Urteil vom 6. Juni 2018, Apcoa Parking Holdings/EUIPO, C-32/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:396, Rn. 31 und 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.03.2020 - C-69/19

    Credito Fondiario / CRU - Rechtsmittel - Wirtschafts- und Währungsunion -

    Zur Zulässigkeit des dritten Rechtsmittelgrundes ist zum einen festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin substantiierte Argumente zur nicht offensichtlichen Unzulässigkeit ihrer Klage und zur Verletzung ihrer Verteidigungsrechte vorgetragen hat, und zum anderen, dass die Frage, ob das Gericht Art. 126 seiner Verfahrensordnung verletzt hat, eine der Kontrolle durch den Gerichtshof unterliegende Rechtsfrage ist (vgl. entsprechend Urteil vom 1. Juli 1999, Alexopoulou/Kommission, C-155/98 P, EU:C:1999:345, Rn. 9 bis 15, vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juni 2018, Apcoa Parking Holdings/EUIPO, C-32/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:396, Rn. 21 bis 24).
  • EuG, 28.02.2024 - T-556/22

    House Foods Group/ CPVO (SK20)

    Die Regelung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes ist nämlich ein autonomes System, das aus einer Gesamtheit von Vorschriften besteht und Zielsetzungen verfolgt, die ihm eigen sind und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist; die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen der Beschwerdekammer des CPVO ist deshalb allein auf der Grundlage der Verordnung Nr. 2100/94 und der Verordnung Nr. 874/2009 in der Auslegung durch die Gerichte der Europäischen Union zu beurteilen (vgl. entsprechend Urteil vom 6. Juni 2018, Apcoa Parking Holdings/EUIPO, C-32/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:396, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 07.06.2019 - T-719/18

    Telemark plus/ EUIPO (Telemarkfest) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke

    Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht auf der Grundlage des Akteninhalts für ausreichend unterrichtet, um in Anwendung von Art. 126 der Verfahrensordnung ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden, auch wenn eine Partei - hier der Kläger - die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat (vgl. Beschluss vom 17. Juni 2016, Hako/EUIPO [SCRUBMASTER], T-629/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:384, Rn. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 6. Juni 2018, Apcoa Parking Holdings/EUIPO, C-32/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:396, Rn. 22).
  • EuG, 17.01.2019 - T-40/18

    Ecolab USA/ EUIPO (SOLIDPOWER)

    D'autre part, le régime des marques de l'Union européenne est un système autonome, constitué d'un ensemble de règles et poursuivant des objectifs qui lui sont spécifiques, son application étant indépendante de tout système national (voir arrêt du 6 juin 2018, Apcoa Parking Holdings/EUIPO, C-32/17 P, non publié, EU:C:2018:396, point 31 et jurisprudence citée).
  • EuG, 15.03.2023 - T-133/22

    Katjes Fassin/ EUIPO (THE FUTURE IS PLANT-BASED) - Unionsmarke - Anmeldung der

    Die Regelung der Europäischen Union über Marken ist ein autonomes System, das aus einer Gesamtheit von Vorschriften besteht und Zielsetzungen verfolgt, die ihm eigen sind, und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist (vgl. entsprechend Urteil vom 6. Juni 2018, Apcoa Parking Holdings/EUIPO, C-32/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:396, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 25.02.2021 - T-437/20

    Ultrasun/ EUIPO (ULTRASUN) - Aufhebungsklage - Unionsmarke - Anmeldung der

  • EuG, 21.05.2021 - T-158/20

    TrekStor/ EUIPO - Yuneec Europe (Breeze) - Unionsmarke - Widerspruchsverfahren -

  • EuG, 02.04.2020 - T-307/19

    SQlab/ EUIPO (Innerbarend) - Nichtigkeitsklage - Unionsmarke - Anmeldung der

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht